Allgemeine Verleihbedingungen

Allgemeine Verleihbedingungen

§ 1 Gegenstand

Diese Verleihbedingungen regeln den Verleih von Ausrüstungsgegenständen des Erlebnispädagogischen Zentrums des Kreisjugendrings München-Stadt Tchaka (Verleiher) an Dritte (Ausleiher).

 

§ 2 Verleih

  1. Ein Anspruch auf Abschluß eines Leihvertrages besteht nur bei Verfügbarkeit der Ausrüstungsgegenstände und Übereinstimmung der Person und des Verwendungszwecks des Ausleihers mit den Zielrichtungen des Verleihers.

  2. Die Ausrüstungsgegenstände sind vom Ausleiher bei Abholung auf ihre Vollständigkeit und ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Spätere Reklamationen wegen Fehlmengen oder Beschädigungen werden nicht anerkannt. Die Funktionsfähigkeit der Ausrüstung wird vom Verleiher regelmäßig überprüft, kann aber von ihm nicht garantiert werden.

  3. Der Ausleiher ist während der Verleihdauer für den sorgsamen und sachgemäßen Transport, Umgang sowie die sachgemäße Lagerung der entliehenen Ausrüstungsgegenstände verantwortlich. Insbesondere sind spezielle gesetzliche Bestimmungen zum Lagern und zum Transport der Ausrüstung (z.B. Gasflaschen) zu beachten. Der Ausleiher erklärt mit seiner Unterschrift auf dem Leihvertrag, dass er den bestimmungsgemäßen Gebrauch der entliehenen Ausrüstungsgegenstände beherrscht.

  4. Der Transport der Ausrüstungsgegenstände obliegt, sofern nichts anderes vereinbart ist, dem Ausleiher. 5. Es ist dem Ausleiher ohne vorherige Zustimmung des Verleihers nicht gestattet, die Ausrüstung zu einem anderen als dem bei Vertragsabschluß erklärten Zweck zu nutzen oder sie Dritten zur Nutzung zu überlassen.

 

§ 3 Leihgebühr und Zahlungsbedingungen

  1. Die Leihgebühr für die einzelnen Ausrüstungsgegenstände ergibt sich aus der jeweils am Tag des Vertragsschlusses gültigen Gebührenliste. Die Gebühren gelten für den Ausrüstungsgegenstand pro Ausleihtag. Der Verleiher entscheidet allein, ob im Einzelfall eine Reduzierung der Ausleihtage auf die Einsatztage gewährt werden kann.

  2. Die Zuteilung des Ausleihers in eine bestimmte Gebührenkategorie (sozial/KJR/privat/kommerziell) ist Entscheidung des Verleihers. Der Verleiher behält sich vor, wenn entsprechende Tatsachen bekannt werden, eine einmal getroffene Zuteilung abzuändern.

  3. Leihgebühren bis zu 20 Euro sind bei der Rückgabe der Ausrüstung in bar zu bezahlen, bei höheren Gebühren erfolgt die Zahlung per Überweisung ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Der Verleiher ist berechtigt, dem Ausleiher für jede Mahnung nach Fälligkeit eine Kostenpauschale von € 5,00 zu berechnen.

 

§ 4 Reservierungen

  1. Die Reservierung von Ausrüstung kann nur schriftlich bzw. elektronisch (Email) unter Angabe der vollständigen Adresse des Ausleihers und des Verwendungszwecks beantragt werden.

  2. Die Reservierung wird erst mit schriftlicher bzw. elektronischer Bestätigung durch den Verleiher gültig.

 

§ 5 Rücktritt, Kündigung des Vertrags

  1. Der Ausleiher kann bis zum Verleihbeginn vom Leihvertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Verleiher berechtigt, folgende Ausfall- und Bearbeitungsgebühren zu berechnen. Beiden Seiten ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Verleiher ein höherer oder auch geringerer Schaden entstanden ist.

    – Rücktritt bis zu 14 Tagen vor dem Übergabetermin €20,00 pauschal
    – Rücktritt bis zu 7 Tagen vor dem Übergabetermin 40% der Leihgebühr
    – Rücktritt bis zu 2 Tagen vor dem Übergabetermin 60% der Leihgebühr
    – Rücktritt ab 2 Tagen vor dem Übergabetermin 80% der Leihgebühr
    – Bei Nichterscheinen 100% der Leihgebühr

  2. Der Verleiher kann vom Vertrag zurücktreten, wenn aus Gründen, auf deren Eintritt er keinen Einfluß hat, die Ausleihe nicht möglich ist, insbesondere auch, wenn die vorgesehenen Ausrüstungsgegenstände vom vorhergehenden Ausleiher nicht termingerecht oder beschädigt zurück gegeben wurden.

  3. Werden dem Verleiher nach Vertragsabschluss Gründe bekannt, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit den Ausrüstungsgegenständen schließen lassen, so kann der Verleiher ebenfalls vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen. Dies gilt auch dann, wenn der Ausleiher falsche Angaben zur Zuteilung in eine bestimmte Gebührenkategorie macht.

  4. Im Fall des berechtigten Rücktritts bzw. der berechtigten Kündigung durch den Verleiher können an ihn keine Schadenersatzansprüche gerichtet werden.

 

§ 6 Rückgabe der Ausrüstung

  1. Die Ausrüstung ist in einem sauberen und trockenen Zustand zurückzugeben. Werden Ausrüstungsgegenstände verdreckt oder nass zurückgebracht, wird dem Ausleiher je nach Reinigungsaufwand eine Reinigungspauschale von bis zu 100 € in Rechnung gestellt.

  2. Beschädigungen oder ein Verlust von Ausrüstungsgegenständen sind dem Verleiher unverzüglich, spätestens jedoch bei Rückgabe, mitzuteilen.

  3. Materialtypische Abnutzungen und Beschädigungen, die bei sachgemäßem Gebrauch entstehen, sind durch die Verleihgebühr abgegolten.

  4. Für Beschädigungen durch unsachgemäßen Gebrauch haftet der Ausleiher. Er hat insbesondere die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Reparaturkosten zu tragen. Reparaturen bzw. eine Reparaturvergabe erfolgen ausschließlich durch den Verleiher. Der Verleiher behält sich vor, vom Ausleiher provisorisch durchgeführte Reparaturen von einer Fachwerkstatt nachbessern zu lassen. Ist eine Reparatur nicht mehr möglich oder übersteigen deren Kosten den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Gegenstandes, werden dem Ausleiher die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung gestellt.

  5. Bei Verlust von Ausrüstungsgegenständen werden dem Ausleiher die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung gestellt.

  6. Wenn Ausrüstungsgegenstände defekt oder unvollständig zurückgegeben werden bzw. verloren gegangen sind und es dem Verleiher nicht möglich, bis zum nächsten Verleihtermin vergleichbaren Ersatz zu beschaffen, haftet der Ausleiher für einen dem Verleiher dadurch entstandenen nachgewiesenen Schaden, insbesondere den Ausfall von Leihgebühren.

  7. Werden die entliehenen Ausrüstungsgegenstände nicht zum vereinbarten Termin zurückgegeben, ist der Ausleiher verpflichtet, für jeden weiteren Tag eine Nutzungsgebühr in Höhe von 150% der vereinbarten Leihgebühr zu bezahlen. Dies gilt auch bei nur teilweiser Rückgabe der entliehenen Ausrüstungsgegenstände.

 

§ 7 Versicherung und Haftung

  1. Der Verleiher weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ausrüstungsgegenstände nicht gegen Verlust oder Beschädigung versichert sind und dass eine evtl. Haftpflichtversicherung des Ausleihers im Regelfall nicht für geliehene Gegenstände aufkommt. Dem Ausleiher wird daher empfohlen, zur Minderung des eigenen Risikos eine geeignete Versicherung abzuschließen.

  2. Die Benutzung der entliehenen Ausrüstungsgegenstände geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr und Verantwortung des Ausleihers. Der Verleiher übernimmt keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die durch den Gebrauch der Ausrüstung entstehen. Der Verleiher übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die durch offene oder verdeckte Mängel an den Ausrüstungsgegenständen verursacht werden.

 

§ 8 Sonstige Bestimmungen

Für diesen Leihvertrag ist Deutsches Recht maßgeblich. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist. Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.